Wenn ein Mensch verstirbt, gilt es, binnen kurzer Zeit viele Dinge zu erledigen. Vor der Bestattung ist es wichtig, dass der Todesfall am folgenden Werktagr beim Standesamt gemeldet wird. Erst nach der Eintragung beim Standesamt darf bestattet werden. Die Einsargung allerdings erfolgt erst nach der Klärung der Todesursache. Die Feststellung des Todes erfolgt mittels einer Untersuchung des Verstorbenen durch einen Arzt.

Festgehalten wird die ärztliche Untersuchung im Totenschein. Dieser enthält den Namen des Arztes, die Todesursache und Angaben zur verstorbenen Person. Falls der Verstorbene durch eine nicht natürliche Ursache gestorben ist, greift die Staatsanwaltschaft ein und bestimmt, wann die Bestattung freigegeben werden kann. Bei einer natürlichen Todesursache muss die Leiche binnen 24 bis 48 Stunden in einen geeigneten Raum zur Kühlung gebracht werden (zum Beispiel beim Bestatter, beim Friedhof oder beim Krematorium). Die Bestattung selbst darf erst nach 48 Stunden stattfinden. In einigen Bundesländern ist für die Freigabe zur Feuerbestattung eine zusätzliche Freigabe durch die Polizei erforderlich und in einigen Bundesländern muss eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt im Krematorium erfolgen.

Für die Bestattung zuständig sind nicht unbedingt die Erben, sondern die Bestattungspflichtigen. Dies sind im Normalfall die nächsten Verwandten, meist der Ehepartner, die Kinder oder die Eltern. Wenn eine enge Bindung bestand, kann es auch der Lebensgefährte sein oder eine vom Verstorbenen beauftragte Person. Falls niemand die Aufgaben übernimmt, organisiert das Ordnungsamt die Bestattung. Hierbei werden allerdings die entstehenden Kosten dem Bestattungspflichtigen auferlegt.

Falls der Verstorbene bereits vor dem Tod Wünsche geäußert haben sollte, beispielsweise wie und wo er bestattet werden möchte, so sind diese für den Bestattungspflichtigen bindend. Dies gilt auch, wenn sie mündlich geäußert wurden. Da das Testament meist erst nach der Beerdigung verlesen wird, ist es besser, Wünsche separat vom Testament festzuhalten, zum Beispiel in einer Bestattungsverfügung.
Bildquelle: © Dieter Schütz / pixelio.de