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Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung sollte rechtzeitig und bei voller geistiger Verfassung aufgesetzt werden. Die Verfügung regelt die Belange einer Person in den Zeiten, in denen sie nicht mehr für sich selbst sorgen kann. Eine eigens gewählte vertraute Person wird mit diesem Dokument zum Betreuer ernannt. Die Verfügung wird dann wirksam, wenn der Pflegefall eintritt. Die Betreuungsverfügung beinhaltet neben einem Betreuer auch die Angabe, in welcher Einrichtung oder von welcher Person der Verfasser gepflegt werden möchte, sollte er aufgrund von Krankheit oder Behinderung seinen Alltag nicht mehr eigenständig erledigen können.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung werden vorsorglich die eigenen Wünsche hinsichtlich einer zukünftig erforderlichen Betreuung niedergelegt. Sie bestimmt einen gewählten Betreuer oder den Ort, wo die Betreuung erfolgen soll, zum Beispiel ein bestimmtes Pflegeheim.

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Unterschiede Betreuungsverfügung - Vorsorgevollmacht

Die Betreuungsverfügung unterscheidet sich zu einer Vorsorgevollmacht in folgenden Punkten:

  • Keine Geschäftsfähigkeit bei Verfassung nötig
  • Stellt keine Erteilung einer Vollmacht dar
  • Betreuer muss vom Vormundschaftsgericht bestellt werden
  • Kontrolle durch ein Gericht

Gründe für eine Betreuungsverfügung

Es gibt einige Gründe für das Verfassen einer Betreuungsverfügung. Die wichtigsten sind: Erstens: Für die Vorsorge im Falle, dass Sie pflegebedürftig werden und Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können oder Sie geistig nicht mehr in der Lage sind, den Sachverhalt selbst einzuschätzen. Zweitens: Wenn Sie für diesen Fall Ihre Betreuung regeln möchten, aber keine ausschließliche Übertragung Ihres Bestimmungsrechts auf eine Person wünschen, sondern lediglich eine Person bestimmen möchten, die sich um die Belange Ihrer Pflege kümmert. Drittens: Wenn Sie vermeiden wollen, dass im oben genannten Fall ein durch das Vormundschaftsgericht benannter Vertreter für Sie über die Wahl des Betreuers entscheidet und Sie stattdessen einer von Ihnen benannten Vertrauensperson im Pflegefall die Betreuung übertragen möchten.

Hinweise zur Betreuungsverfügung

Die Übertragung der Betreuung sollte mit entsprechender Person abgesprochen werden, damit diese ihre Einwilligung geben kann. Es ist sinnvoll, in der Betreuungsverfügung eine zweite Person zu ernennen, falls die erste Person die Betreuung nicht übernehmen kann, etwa wegen eigener Krankheit. Es bietet sich an, gleichzeitig mit der Betreuungsverfügung eine Patientenverfügung zu verfassen, um den Willen in Fragen medizinischer Behandlung festzuhalten, falls dieser nicht mehr selbst geäußert werden kann. Generell sollten möglichst genau die eigenen Wünsche und Vorstellungen dargelegt werden, um eine Betreuungsverfügung zu verfassen. Nur so kann im Ernstfall diesen Wünschen auch Folge geleistet werden.

Geltung der Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung wird im eintretenden Pflegefall dem Amtsgericht vorgelegt. Dieses beauftragt in der Regel die benannte Person. Die Verfügung sollte vor Zeugen unterschrieben werden und mit Datumsvermerk alle zwei Jahre erneut unterzeichnet werden, um zu verdeutlichen, dass der Wunsch noch Geltung hat. Die mit der Verfügung verbundenen Rechte und Pflichten enden mit dem Tod des Verfassers. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Betreuungsverfügung bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Betreuungsverfügung bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

Bildquelle: © photorack.net

Weitere hilfreiche Informationen:

- Kostenlose Vorlage für eine Bestattungsverfügung.

- Was Sie zum Thema Bankvollmacht wissen müssen.

- Erhalten Sie hier Informationen und kostenloses Muster zur Vorsorgevollmacht.