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Erbfolge

Im Todesfall muss über den Nachlass des Verstorbenen entschieden werden. Dies betrifft sowohl den finanziellen Nachlass als auch die Sachwerte und Immobilien. Die Erbfolge ist die gesetzliche Regelung, die genau festlegt, welche Verwandten im Sterbefall erben. Die Erbfolge ist in verschiedene Ordnungen untergliedert. Nach dem Gesetz wird das Erbe immer den nächsten Verwandten zugesprochen, wenn kein Testament hinterlegt wurde. Ist ein Testament verfasst worden, besteht für die nächsten Verwandten jedoch weiterhin das Recht auf einen Pflichtteil, wenn sie im Testament nicht bedacht werden.

Erbfolge nach Verwandtschaftsgraden

Das Erbe kann nur mit einem Erbschein angetreten werden. Dieser kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Das Gesetz unterteilt die Verwandtschaftsgrade bei der Erbfolge in fünf Ordnungen. Zu der ersten Ordnung, den direkten Erben, gehören Abkommen des Verstorbenen. Dazu zählen dessen ehelichen und nichtehelichen Kinder, Pflegekinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge, also etwa Geschwister des Verstorbenen, Neffen, Nichten usw. Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, etwa Cousins und Cousinen. In der vierten Ordnung erben die Urgroßeltern und die Abkömmlinge, wie Großonkel oder Großtanten. In der fünften Ordnung sind entferntere Verwandtschaftsgrade als Erben eingesetzt.

Erbfolge ohne Testament

Das Erbrecht sieht vor, dass die höchste Ordnung der Erbfolge erbt. Wenn Verwandte erster Ordnung existieren, erben diese den gesamten Nachlass. Ist aus dieser Ordnung kein Verwandter vorhanden, erbt die nächst niedrigere Stufe usw. Innerhalb der ersten Ordnung gilt das "Stammesprinzip". Dies regelt, dass jeder direkte Abkömmling des Verstorbenen einen gleichrangigen Teil der Erben bildet. So erbt jedes Kind beispielsweise den gleichen Teil. Leben die Eltern des Verstorbenen noch, so erben diese den gesamten Nachlass. Lebt ein Elternteil und ein Geschwisterkind, dann teilen sich beide das Erbe zu gleichen Anteilen. Sind die Eltern tot, erben nur deren Kinder. Gleiches Prinzip gilt für die Großeltern. Ab der vierten Ordnung erbt der, der dem Verstorbenen am nächsten steht. Gibt es in diesem Verwandtschaftsgrad mehrere Personen, erben sie zu gleichen Teilen.

Erbfolge mit Testament

Wurde ein Testament hinterlegt, so gelten andere Richtlinien als bei der gesetzlich festgelegten Erbfolge. In einem Testament hat der Verstorbene über seinen Nachlass verfügt und Empfänger bestimmt. Allerdings ist für nahe Verwandte ein sogenannter Pflichtteil gesetzlich festgeschrieben. Dieser wird den Kindern, Adoptivkinder, Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern zugesprochen. Entferntere Abkömmlinge werden nur begünstigt, wenn es keinen näheren Verwandten gibt. Der Pflichtteil kann Verwandten zu Lebzeiten entsagt werden. Wenn der Verstorbene dies verfügt hat und triftige Gründe wie familiäre Gewalt angibt, ist ein völliger Ausschluss eines Erben möglich. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Erbfolge bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

Weitere hilfreiche Informationen:

- Hier über Kosten der Seebestattung informieren.

- Nützliche Informationen zur muslimischen Bestattung.

- Regelungen zum Sonderurlaub im Todesfall.

Bildquelle: © C. Sollmann, Bestattungen.de