Im Gesetz ist festgeschrieben, dass jeder Mensch Anrecht auf eine würdevolle Beisetzung hat. Vielen Menschen ist nicht klar, wer für die Beisetzung aufkommen muss. Die sogenannte Kostentragungspflicht für eine die Verantwortlichkeit für die Finanzierung der Bestattung und ist im Gesetz festgehalten.

Die Regelungen zur Kostentragungspflicht für die Bestattung eines Verstorbenen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergeschrieben. Der Paragraph 1968 BGB verpflichtet die Erben des Toten, für dessen Beerdigung aufzukommen. In einigen Fällen sind auch Dritte von der Kostentragungspflicht für die Bestattung betroffen. Sollte beispielsweise ein Erbe minderjährig oder finanziell nicht in der Lage sein, für die Bestattung aufzukommen, so können auch unterhaltspflichtige Verwandte herangezogen werden (Paragraphen 1615 II, 1360 a III, 1361 IV BGB). Bei einer bestehenden Ehe kann auch der Ehegatte zur Finanzierung der Bestattung verpflichtet werden. Die Kostentragungspflicht für eine Bestattung ist nicht gleichzusetzen mit der Bestattungspflicht, die ausschließlich die Verantwortlichkeit für die Organisation der Bestattung regelt.

Im Regelfall sind die Erben für die Beisetzung des Verstorbenen verantwortlich. Die Kostentragungspflicht sieht ebenfalls vor, dass die Erben das Geld aus dem Nachlass des Verstorbenen nutzen, um die Bestattung nach dessen Wünschen auszurichten, sofern dies den gesetzlichen Regelungen entspricht. Ist der Tod auf ein Gewaltverbrechen zurückzuführen, ist der Täter dazu verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu übernehmen.

Sollten dem Hinterbliebenen auch nach der Auszahlung von möglichen Sterbegeldern aus Versicherungen oder aus dem Erbe die ausreichenden finanziellen Möglichkeiten fehlen, um eine würdevolle Bestattung durchzuführen, so kann eine sogenannte Sozialbestattung beantragt werden. Bei dieser trägt das Amt die Kosten für die Bestattung. Das ist auch der Fall, wenn es keine weiteren Angehörigen (Erben) oder Bestattungsbefugte gibt. Der Antrag für eine Sozialbestattung sollte, wenn möglich, vor der Beerdigung gestellt sein. Einige „mter machen dies zur Bedingung für die Übernahme der Kosten.

Die Kostentragungspflicht für eine Bestattung hat in den letzten Jahren für viele Debatten gesorgt. Besonders in Fällen, in denen Verwandte noch nie oder kaum Kontakt zum Verstorbenen hatten, wird die Kostentragungspflicht stark diskutiert. Auch wenn der Verstorbene seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkam, so müssen dessen Abkömmlinge die Kosten für die Bestattung übernehmen. Der Gesetzgeber begründet diese Maßnahme damit, dass nicht die Steuerzahler für solche Fälle aufkommen könnten.

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