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Erbvertrag

Um den Verbleib des Nachlasses nach dem Tod zu regeln, gibt es neben dem Aufsetzen eines Testaments auch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu verfassen. Anders als beim Testament wird dabei eine Bindung zwischen den Parteien geschlossen, die gemeinschaftlich über Werte der Erbmasse bestimmen. Der Erblasser überlässt einem Dritten, etwa einer Organisation, mit dem Tod bestimmte Werte aus seinem Vermögen. Auch zwischen den Erben kann eine solche Regelung sinnvoll sein, etwa wenn ein Unternehmen von einem Familienmitglied weitergeführt werden soll, das nicht unmittelbar durch die Erbfolge den Anspruch erhält.

Abschluss eines Erbvertrages

Ein Erbvertrag muss zwischen mindestens zwei Personen geschlossen werden. Anders als beim Testament muss der Erblasser nicht nur testierfähig, sondern auch geschäftsfähig sein, da zwischen den Parteien ein gültiger Vertrag geschlossen wird. Die Aufsetzung des Erbvertrags und die Unterzeichnung des Vertrages mit den Unterschriften aller Parteien müssen notariell beglaubig werden. Es empfiehlt sich eine Klausel in den Erbvertrag aufzunehmen, die eventuelle „nderungen zulässig macht. Andernfalls ist laut Erbrecht ein einmal geschlossener Erbvertrag in jedem Fall gültig. Eine entsprechende Prüfung aller vertraglich festgehaltenen Punkte sollte deshalb Pflicht der Unterzeichner sein.

Wo bietet sich der Erbvertrag an

Ein Erbvertrag bietet sich vor allem für nicht verheiratete Paare, aber auch für Dritte an, die nach dem Tod von der Erbmasse und dem Vermächtnis profitieren sollen. Demzufolge bietet sich ein Erbvertrag in solchen Situationen an, in denen eine juristische Person erben soll, aber keine natürliche Erbbindung besteht. Bei unverheirateten Paaren ist der Partner nicht natürlich als Erbe eingesetzt. Vielmehr erben die Kinder des Verstorbenen. Um den Partner dennoch an der Erbmasse nach dem eigenen Tod teilhaben zu lassen, kann ein Erbvertrag eingesetzt werden.

Lösung des Erbvertrags

Die Verweigerung der Ansprüche, die aus einem Erbvertrag hervorgehen, ist deutlich schwieriger als die Verweigerung der Ansprüche eines Testaments. Dies liegt an der gegenseitigen Einwilligung zur Unterschrift des Vertrages, die bei einem Testament nur einseitig erfolgt. Eine Lösung vom Erbvertrag kann nur erfolgen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Im Erbvertrag ist eine Klausel zum Rücktritt vom oder zur „nderungen des Erbvertrags enthalten. Zudem können beide Vertragspartner durch notarielle Beglaubigung den Erbvertrag auflösen. Sollten Lebenspartner oder Eheleute einen gemeinschaftlichen Erbvertrag abschließen, so können diese durch ein gemeinschaftliches Testament vom Vertrag zurücktreten. Ebenso kann der Vertrag nichtig sein, wenn der Bedachte sich einer Straftat oder einer Verfehlung schuldig macht, die auch den Ausschluss aus einem Testament rechtfertigt. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Erbvertrag bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

Weitere hilfreiche Informationen:

- Jetzt über die Regelungen zum Pflichtteil im Erbrecht informieren.

- Informationen zur Sterbeurkunde und deren Aufgaben.

- Hinweise zur Räumung der Wohnung.

Bildquelle: © Rainer Sturm / pixelio.de