Ein Todesfall bringt in den meisten Fällen eine Erbschaft mit sich. Dieser sogenannte Nachlass muss in einer gesonderten Steuererklärung, der Erbschaftssteuererklärung, nachgewiesen werden. Doch nur die wenigsten Angehörigen kennen sich mit den Besonderheiten der Erbschaftssteuer aus.

Das Erbe wird je nach Verwandtschaftsverhältnis unterschiedlich versteuert. Diese Unterschiede zeigen sich bereits in den Freibeträgen. Dabei gilt, "je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der steuerliche Freibetrag", so Andrea Bremer, Fachanwältin für Erbrecht aus Essen. Gleiches gilt für die Steuerklasse. Diese richtet sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Die folgende Tabelle listet die Freibeträge und die jeweilige Steuerklasse. Der Steuersatz berechnet sich je nach Höhe der Erbschaft.

Freibetrag
Steuerklasse
Steuersatz
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
500.000,- Euro
Steuerklasse I
Mind. 7%
Kinder
400.000,- Euro
Steuerklasse I
Mind. 7%
Enkelkinder
200.000,- Euro
Steuerklasse I
Mind. 7%
Eltern
100.000,- Euro
Steuerklasse I
Mind. 7%
Geschwister
20.000,- Euro
Steuerklasse II
Mind. 15%

Wohnraum

Von der Erbschaftssteuer ausgenommen ist Wohnraum, der von dem Verstorbenen bis zu seinem Tod genutzt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Wohnraum sich in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet. Der Erbe – der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder ein Kind – muss diese Immobilie mindestens 10 Jahre als Erstwohnsitz nutzen. Im Fall eines sogenannten vorverstorbenen Kindes gilt diese Steuerbefreiung für die Enkelkinder des Erblassers. Bei der Nutzung des Wohnraums ist zu beachten, dass dieser bei Kindern nur steuerfrei ist, wenn eine Fläche von 200 Quadratmeter nicht überstiegen wird.

Bestattungskosten

Ebenfalls von der Steuer absetzbar sind die Bestattungskosten. Für die Bestattung, ein Grabmal und die Grabpflege kann ein pauschaler Betrag von 10.300,- Euro geltend gemacht werden.

Versorgungsfreibetrag

Außerdem steht dem Ehepartner oder dem eingetragenen Lebenspartner ein Versorgungsfreibetrag in einer Höhe von 256.000,- Euro zu, so Ralf Mangold, Rechtsanwalt für Erbrecht. Von diesem Betrag werden erbschaftssteuerfreie Bezüge wie beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung des Verstorbenen oder die betriebliche Altersversorgung abgezogen.

Steuererklärung

Die Erbschaftssteuer ist in einer von der Einkommenssteuer unabhängigen Erbschaftssteuererklärung auszuweisen. Das Finanzamt sendet eine Aufforderung zur Erstellung dieser Erklärung und setzt in der Regel eine Abgabefrist von 2 Monaten.
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