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Fragen und Antworten

Frage: Muss ich eine Verfügung schreiben, wenn ich nach dem Tod eine besondere Bestattungsart wünsche?
Antwort: Bei einer gewöhnlichen Erd- oder Feuerbestattung genügt es, den Angehörigen Bescheid zu sagen. Bei anderen Bestattungsarten ist dies in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Eine gesonderte Verfügung ist zwar oft nicht zwingend notwendig, aber auf jeden Fall empfehlenswert. Das Ausfüllen einer Bestattungsverfügung ist immer ratsam, kostet nur wenig Zeit und bringt entsprechende Sicherheit.

Frage: Stimmt es, dass in eine Urne nur eine Schaufel Asche aus einem Gemisch verschiedener eingeäscherter Verstorbener kommt?
Antwort: Nein, das ist ein Gerücht, das sich hartnäckig hält. Die Asche in der Urne stammt zu fast 100 % vom Verstorbenen und dessen Brennsarg. Sehr geringe Mengen Fremdasche können jedoch enthalten sein.

Frage: Stimmt es, dass sich der Leichnam bei der Einäscherung noch einmal aufrichtet?
Antwort: Nein, auch das ist ein Gerücht, das sich hartnäckig hält. Der Leichnam bleibt beim Einäscherungsvorgang liegen.

Frage: Kann der Leichnam bei einer Feuerbestattung seine eigene Kleidung tragen?
Antwort: Meist nicht, da viele Stoffe unbekannte Chemikalien enthalten und eine schadstofffreie Einäscherung nicht gewährleistet werden kann. Einige Krematorien gestatten die Einäscherung in eigener Kleidung, weil die Rauchgase ohnehin gereinigt werden, bevor sie in die Luft gelangen. Meist wird dann aber Kleidung aus Naturstoffen, wie etwa reine Baumwolle verlangt.

Frage: Wie wird sichergestellt, dass Totenaschen im Krematorium nicht verwechselt werden?
Antwort: Neben einer akribischen Buchführung von der Anmeldung des Verstorbenen bis zum Versand der Urne wird in jeden Brennsarg eine Schamottemarke mit eingelassener Nummer beigegelegt, die nicht verbrennt und die Asche zweifelsfrei kennzeichnet.

Frage: Was geschieht mit Gebeinen, die nach der Ruhezeit noch nicht komplett verwest sind?
Antwort: Gebeinereste verbleiben entweder am ehemaligen Grab in der Erde oder werden am Friedhof an gesonderter Stelle in die Erde gebracht.

Frage: Was geschieht nach der Bestattung in der Erde mit der Urne?
Antwort: Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen im Allgemeinen biologisch abbaubar sein, sodass die Totenasche sich im Laufe der Ruhezeit mit dem Erdreich verbindet. Dies ist jedoch vom Bundesland abhängig. Außerdem wird oft gegen diese Regel verstoßen. Kommt beim Räumen oder Wiederbelegen einer Grabstätte eine unverrottete Urne zum Vorschein, wird die Asche üblicherweise auf einem Gemeinschaftsfeld verstreut oder in die Erde eingebracht.

Frage: Zersetzen sich Urnen im Kolumbarium ebenfalls?
Antwort: In Kolumbarien zersetzen sich Urnen im Laufe der Ruhezeit nicht.

Frage: Was geschieht mit der Totenasche nach der Ruhezeit im Kolumbarium?
Antwort: Die Totenasche wird nach der Ruhezeit im Allgemeinen auf einem gesonderten Feld am Friedhof verstreut oder in die Erde eingebracht.

Frage: Ist eine Überurne erforderlich?
Antwort: Normalerweise ist eine Überurne nicht erforderlich. Die Beisetzung der Totenasche kann auch ohne Überurne erfolgen. Bei Kolumbarien ohne Abdeckplatte kann es notwendig sein, eine Schmuckurne zu verwenden.

Frage: Warum sind die Ruhezeiten auf Friedhöfen so unterschiedlich?
Antwort: Die Ruhezeit wird vom Friedhofsträger nach verschiedenen Kriterien festgesetzt. Unter anderem spielen folgende Gesichtspunkte eine Rolle: Bodenbeschaffenheit, Bodentemperatur, Wasserhaushalt im Boden, örtliche Tradition und Auslastung des Friedhofs.

Frage: Wann kann die Ruhezeit verlängert werden?
Antwort: Die Verlängerung der Ruhezeit ist vom Friedhofsträger abhängig und ist im Allgemeinen nur bei Wahl- oder Familiengräbern möglich. Manche Friedhofsträger räumen Grabfelder nicht unmittelbar nach Ablauf der Ruhezeit, sondern warten, bis neue Grabstellen benötigt werden.

Frage: Kann ich einen beliebigen Grabstein auf mein Grab bekommen?
Antwort: Im Allgemeinen ist die Art der Grabmale durch die Friedhofsordnung eingeschränkt. Hier gibt es verschiedene Reglements. Häufig geregelt sind: Größe, Dicke, Breite, abgedeckte Fläche, Farbe, Beschaffenheit, Symmetrie und Oberfläche (matt/glänzend). Darüber hinaus sind Kunststeine oder Statuen oft verboten. Auch künstliche Materialien sind häufig verboten. Selbiges gilt für Grabeinfassungen.

Frage: Warum dürfen auf manchen Friedhöfen keine geschlossenen Grababdeckungen verwendet werden?
Antwort: Um die Verwesung der Verstorbenen innerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeit zu gewährleisten, muss je nach Bodenbeschaffenheit ausreichend Feuchtigkeit im Boden vorhanden sein. Durch voll abgedeckte Gräber kann der Feuchtigkeitshaushalt gestört werden, was sich wiederum negativ auf die Verwesung auswirken kann.

Frage: Was kann ich tun, wenn ich für die Pflege eines Grabes verantwortlich bin und umziehen muss?
Antwort: Sie können versuchen, eine Umbettung des Verstorbenen zu beantragen, was meist nur in Ausnahmefällen gestattet wird. Ansonsten bietet sich die Möglichkeit, einen Friedhofsgärtner mit der Pflege der Grabstelle zu beauftragen. In jedem Fall sollten Sie zunächst die Friedhofsverwaltung ansprechen, um eine Lösung zu erfragen.

Frage: Kann ich die Asche der verstorbenen Person mit nach Hause nehmen?
Antwort: In Deutschland ist die Aufbewahrung von Totenasche im Heimbereich anders als in vielen anderen Ländern nicht zulässig. Allerdings regt sich zunehmend Widerstand gegen diese Bevormundung. Viele Angehörige holen die Asche ihres verstorbenen Angehörigen über das nahe Ausland zurück nach Deutschland, weil dies im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt wird.

Frage: Wer trägt die Kosten einer Bestattung, wenn keine näheren Angehörigen aufzufinden sind?
Antwort: Angehörige sind grundsätzlich verpflichtet, einen Verstorbenen zu bestatten. Dies gilt für Verwandtschaftsverhätnisse bis zum dritten Grad (zum Beispiel Urgroßvater). Sind keine Angehörigen aufzufinden oder sind diese nicht zahlungsfähig, so übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten. Dabei wird im Allgemeinen die kostengünstigste Bestattungsart am Ort gewählt.

Frage: Was kann man selbst tun?
Antwort: Bestimmte Tätigkeiten können von den Angehörigen übernommen werden.

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Dazu gehören:
  • Waschen und Herrichten des Verstorbenen
  • Ankleiden des Verstorbenen bei Erdbestattungen
  • Behördengänge
  • Organisation der Bestattung
  • Zeitungsanzeigen, Trauerkarten, Danksagungen
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Selbst durchführen dürfen Angehörige normalerweise nicht:
  • Transport des Verstorbenen
  • Einsargung des Verstorbenen
  • Überführung des Verstorbenen
  • Verwahrung bis zur Bestattung