Freie Verfügung über die Totenasche
Die Verwahrung der Totenasche im Privatbereich bietet sich insbesondere für Menschen an, die sich nicht mit den alt hergebrachten Bestattungsarten anfreunden können, den Verstorbenen aber dennoch gerne bei sich haben möchten. Hier eröffnet sich ein riesiges Feld. Von der Verwahrung der Asche in einer Schmuckurne im Wohnzimmer, über die Beisetzung im eigenen Garten, der Aufbewahrung eines Teils der Asche in einem Amulett bis hin zur gemeinsamen Beisetzung mit dem geliebten Haustier, sind hier viele Wege offen. Doch nicht nur für neu Verstorbene kann dies ein Weg sein, sondern auch für Verstorbene, deren Ruhezeit für die Grabstätte abgelaufen ist oder für die eine Umbettung ansteht.
Im deutschen Bestattungsrecht ist die freie Verfügung über die Asche eines Verstorbenen nicht vorgesehen. Der Friedhofszwang verbietet in Deutschland die Möglichkeit die Asche eines lieben Verstorbenen im Privatbereich zu verwahren. Dennoch steigt die Zahl der Menschen, die diese Bevormundung umgehen stetig an, wenngleich es folgendes zu beachten gibt:
- Die Einäscherung muss entweder im Ausland vorgenommen werden, oder eine ausländische Urnenanforderung geht dem lokalen, deutschen Krematorium zu. Urnenaforderungen werden sowohl von ausländischen Grabstätten als auch von ausländischen Bestattern akzeptiert. Das Krematorium verschickt darauf hin die Asche in der Regel per Post ohne weitere Formalitäten auch ins Ausland. Manchmal wird der Nachweis einer Grabstätte im Ausland von den lokalen Behörden zur Ausstellung der Bestattungserlaubnis gefordert. Das stellt aber keine große Hürde dar, weil es im Ausland oft sehr kostengünstige Verstreuungsgrabstätten gibt, die optional verwendet werden können. So beispielsweise in Holland.
- Um die Asche wieder nach Deutschland zu bekommen, holen manche Angehörige diese entweder selbst im Ausland ab oder lassen sie sich einfach vom ausländischen Bestatter per Post zuschicken.
- Wenn die Asche allerdings nach Deutschland zurückkehrt und eindeutig einem Verstorbenen zugeordnet werden kann, besteht das Risiko, dass von Amtsseite eine Zwangsbestattung auf Kosten der Angehörigen angeordnet wird. Das ist jedoch nur möglich wenn die keramische Identifikationsmarke auf der Asche oder die Registriernummer auf dem Deckel der Urne verbleibt. Werden diese Kennzeichen vor dem Grenzübertritt von der Urne getrennt, ist die Asche nicht mehr eindeutig zuzuordnen und einer freien Verfügung steht nichts im Wege.
