Hinterbliebenenrente

Neben der Trauer um den Verlust eines geliebten Menschen können auch Ängste um die finanzielle Absicherung nach einem Trauerfall im engsten Familienkreis auftreten. Neben den Vorsorgemöglichkeiten, die eine würdige Bestattung garantieren, etwa der Erhalt von Sterbegeld oder das Abschließen einer Bestattungsvorsorge, können weitere Hilfeleistungen beansprucht werden. Dazu zählen Versicherungen, die nach dem Tod des Versicherungsnehmers an die nächsten Angehörigen als Renten ausgezahlt werden. Diese Hilfe, Hinterbliebenenrente genannt, wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert. Die Hinterbliebenrente umfasst beispielsweise die Witwenrente und Waisenrente.

Witwenrente

Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente haben Ehepartner oder Personen, die mit einem Versicherten langfristig liiert waren. Dabei werden die große und die kleine Witwenrente unterschieden. Die Höhe der Witwenrente richtet sich nach dem Rentenanspruch des Verstorbenen. Bei der großen Witwenrente erhält der Ehegatte des Verstorbenen 55 Prozent der Rente. Wenn der Tod des Ehepartners schon vor dem 01.01.2002 eingetreten ist oder an diesem Tag ein Lebenspartner bereits das 40. Lebensjahr überschritten hat, kann die große Witwenrente auf 60 Prozent aufgestockt werden. Die kleine Witwenrente wird nur für zwei Jahre nach dem Tod des Versicherungsnehmers gezahlt. Als Ausnahme gelten Fälle, bei denen der Versicherte vor dem 01.01.2002 verstorben ist bzw. ein Partner zu diesem Zeitpunkt älter als 40 Jahre war. Dort verlängert sich der Anspruch auf unbegrenzte Zeit. Die Höhe der Rente beträgt bei kleinen Witwenrente nur 25 Prozent.

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Waisenrente und Halbwaisenrente

Auch Kinder des Verstorbenen haben ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. In diesem Fall nennt man die finanzielle Unterstützung Waisenrente beziehungsweise Halbwaisenrente, falls noch ein Elternteil vorhanden ist. Der Anspruch auf Waisenrente oder Halbwaisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und beträgt 20 Prozent der Rente bzw. 10 Prozent bei Halbwaisen. Solange die Kinder des Verstorbenen in einem Schul- bzw. Ausbildungsverhältnis sind oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, kann die Zahlung der Hinterbliebenenrente bis zum 25. Lebensjahr fortgeführt werden. Auch bei Kindern, die sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen können, verlängert sich der Anspruchszeitraum.

Regelungen für den Erhalt von Hinterbliebenenrente

Um Anspruch auf die Leistungen der Hinterbliebenenrente zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Als Kernkriterium gilt hierbei, dass der Versicherungsnehmer schon mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt hat. Dies dient als Schutz vor Versicherungsbetrügern bzw. soll eine Vorsichtsmaßnahme bei geplanten Suizidversuchen sein. Zudem muss die Ehe mindestens zwölf Monate bestand gehabt haben. Zudem kann eigenes Einkommen der Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden, wenn es einen Wert von 689,83 Euro monatlich übersteigt. Ebenso kann ein geschiedener Partner eine Rente verlangen, wenn er für das gemeinsame Kind aufkommt. Dies soll als Ersatz für den Wegfall von Unterhaltszahlungen dienen.

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