§14 Todesbescheinigung
(1) Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich eine Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage i beigefügten Muster sorgfältig auszustellen. Die Todesbescheinigung enthält einen nichtvertraulichen und einen aus vier Exemplaren bestehenden vertraulichen Teil.
(2) Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Geschlecht,
2. letzte Wohnung
3. Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
4. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arztes, der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder Angabe des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,
5. Angaben über übertragbare Krankheiten,
6. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
7. Angaben zur Krankheitsanamnese,
8. unmittelbare oder mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes,
9. Angaben über durchgeführte
10. Angaben zu implantierten Geräten und zu radioaktiven Strahlen,
11. bei Verdacht eines nichtnatürlichen Todes: Angaben über die Art des nichtnatürlichen Todes (§ 13 Abs. 3 Satz 3),
12. bei Frauen: Angaben darüber, ob Anzeichen dafür vorliegen, daß in den letzten drei Monaten eine Schwangerschaft bestand,
13. bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Körpergewicht und -länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und über Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft; bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt gestorben sind, Angabe der Anzahl der Lebensstunden.
Die in den Nummern 7 bis 13 bezeichneten Angaben dürfen nur in dem verschließbaren, von außen nicht lesbaren vertraulichen Teil der Todesbescheinigung enthalten sein.
(3) Ein Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung ist für den Leichenschauarzt bestimmt und kann von ihm entnommen werden. Ein weiteres Exemplar des vertraulichen Teils, das entsprechend zu kennzeichnen und das zu verschließen ist, verbleibt bei der Leiche. Die beiden übrigen Exemplare des vertraulichen Teils sind von dem Leichenschauarzt zu verschließen und zusammen mit dem nichtvertraulichen Teil derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes beim Standesamt verpflichtet ist, Diese oder der von ihr beauftragte hat diese Exemplare der Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag dem Standesamt vorzulegen; der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Das Standesamt öffnet die beiden Exemplare des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, registriert den Sterbefall im Sterbebuch, vermerkt die Unbedenklichkeit der Bestattung in der Todesbescheinigung, behält den nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung in seinen Unterlagen und leitet ein Exemplar des vertraulichen Teils an das Statistische Landesamt und das zweite Exemplar des vertraulichen Teils an das Gesundheitsamt des Sterbeortes weiter.
(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft die jeweils zuständige Behörde den Inhalt des nicht-vertraulichen und des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung und gegebenenfalls des Obduktionsscheins auf Vollständigkeit und Richtigkeit der von dem Arzt nach der Leichenschau oder der Obduktion vorgenommenen Eintragungen. Ärzte, die die äußere oder die innere Leichenschau durchgeführt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheins erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ärzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen zuletzt behandelt oder gepflegt haben, sind auf Aufforderung der jeweils zuständigen Behörde zu näherer Auskunft verpflichtet. Soweit sie über Krankenunterlagen verfügen, sind sie auf Verlangen auch zu deren Vorlage verpflichtet. Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 oder eine Verweigerung der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur zulässig, wenn sich der Arzt selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes bewahrt die Todesbescheinigung und die ihm von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Es kann eine Kopie der Todesbescheinigung dem Gesundheitsamt des letzten Hauptwohnortes übermitteln. Auf Antrag können die Gesundheitsämter Einsicht in die Todesbescheinigung gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn
1. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beeinträchtigt werden oder
2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befaßte Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Vorhaben benötigen und wenn dem wissenschaftlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist. § 30 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachen (Sächsisches Datenschutzgesetz SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S.40) ist entsprechend anzuwenden.
(6) Absatz 5 ist auch auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Totenscheine anzuwenden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in diesen Fallen mit dem Zugang der Totenscheine bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
§15 Innere Leichenschau
(1) Eine innere Leichenschau (Obduktion) ist zulässig, wenn sie
1. von einem Richter oder Staatsanwalt oder der nach § 32 Abs. 3 des BundesSeuchengesetzes zuständigen Behörde angeordnet ist,
2. zur Durchsetzung berechtigter Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist,
3. der Klärung des Verdachts dient, daß der Tod durch einen medizinischen Behandlungsfehler verursacht sein könnte, und sofern der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige sie wünscht oder
4. durch ein beachtliches Interesse an der Überprüfung der vorherigen Diagnose oder durch ein gewichtiges medizinisches Forschungsinteresse gerechtfertigt ist, sofern ihr entweder der Verstorbene zu Lebzeiten zugestimmt hat, oder, sofern von ihm eine Erklärung hierzu nicht vorliegt, der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige zustimmt.
(2) Mit der inneren Leichenschau sollen nur Fachärzte für Pathologie oder für Rechtsmedizin betraut werden. Dem Arzt sind die Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Obduktion ist unter Wahrung der Ehrfurcht vor dem toten Menschen durchzuführen und auf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Maß, in der Regel auf die Öffnung der drei Körperhöhlen zu beschränken. Gewebeproben dürfen entnommen werden, soweit der Zweck der Obduktion dies erfordert. Für die Durchführung der von einem Staatsanwalt oder einem Richter angeordneten Leichenöffnung bleiben die Vorschriften der §§ 87 bis 91 der Strafprozeßordnung unberührt.
(3) Teilsektionen, die der Entfernung nicht verweslicher oder nicht brennbarer Implantate, insbesondere von Herzschrittmachern oder von Metallendoprothesen, dienen, sind auch zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Auf sie ist Absatz 2 Satz 1 nicht anzuwenden.
(4) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, ist § 13 Abs. 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die Leichenöffnung darf in diesem Fall nur mit Zustimmung der zuständigen Polizeidienststelle fortgesetzt werden.
(5) Über die Obduktion hat der Arzt, der sie durchführt, unverzüglich einen Obduktionsschein nach dem diesem Gesetz als Anlage 3 beigefügten Muster sorgfältig auszustellen.
(6) Kann durch die Obduktion die Todesursache nicht eindeutig geklärt werden und sind Zusatzuntersuchungen erforderlich, ist dies im Obduktionsschein zu vermerken. Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ist der vervollständigte Obduktionsschein dem Gesundheitsamt zu übersenden.
(7) Soweit die Kostenpflicht nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, sind die Kosten der inneren Leichenschau von demjenigen zu tragen, der ihre Vornahme veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie erfolgt. Dessen Recht, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt.
§16 Einsargung und Überführung
(1) Leichen sind nach Abschluß der Leichenschau unverzüglich einzusargen und, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall nicht eine Ausnahme zuläßt, unverzüglich in eine Leichenhalle oder in einen Raum zu überführen, der ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dient. Dies gilt nicht, wenn die Leiche zur Durchführung einer inneren Leichenschau oder im Zusammenhang mit anderen ärztlichen Maßnahmen oder wissenschaftlichen Untersuchungen in eine andere Einrichtung überführt werden soll. Vor der Überführung und während der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden. Außer im Falle des Satzes 2 muß die Überführung spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.
(2) Ist der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim eingetreten, soll den Angehörigen vor der Überführung die Möglichkeit gegeben werden, in würdiger Weise Abschied zu nehmen.
(3) Die Leiche muß in einen festen, gut abgedichteten und aus verrottbarem und umweltverträglichem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.
(4) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 3 des Bundes-Seuchengesetzes gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, hat der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten, sofern dies nicht gemäß § 13 Abs. 5 bereits der Leichenschauarzt getan hat. Den Anweisungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist die Leiche unverzüglich einzusargen. Der Sarg ist sofort zu schließen und entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Leichenhallen und sonstige zur Aufbewahrung von Leichen dienende Räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten Unbefugter und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Leichenhallen müssen darüber hinaus über einen Wasseranschluß und einen Wasserauslauf verfügen. Die Räumlichkeiten unterliegen in hygienischer Hinsicht der Aufsicht des Gesundheitsamtes.
§17 Beförderung von Leichen
(1) Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und die den Mindestanforderungen genügen, die nach den anerkannten Regeln der Technik an sie zu stellen sind (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Kraftfahrzeuganhängern, die nicht als Leichenwagen anzusehen sind, ist nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere nicht für die Beförderung tödlich verunglückter von der Unfallstelle.
(2) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen.
(3) Für die Beförderung von Leichen, die ins Ausland oder in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, das durch Gesetz oder Verordnung einen Leichenpaß vorschreibt, überführt werden sollen, stellt das Gesundheitsamt des Sterbeortes einen Leichenpaß aus. Für den Leichenpaß ist das diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden.
(4) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland hat der Beförderer einen Leichenpaß oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den für den Herkunftsort geltenden Vorschriften ausgestellt ist. Bei Beförderungen von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Beförderung ergibt. Ist eine Leiche ohne den Paß oder ein vergleichbares Dokument nach Satz 1 oder ohne die Bescheinigung nach Satz 2 in den Freistaat Sachsen befördert worden, ist die weitere Beförderung zu dem bestimmungsgemäßen Bestattungsort gleichwohl zuzulassen; in diesem Fall darf das Gesundheitsamt des Bestattungsortes die nach §18 Abs. 5 erforderliche Einwilligung nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erklären.
(5) Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muß der Sarg entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen nicht selbstzersetzenden Stoff oder aus einem einzigen sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen nicht selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist, bestehen.
(6) Bei der Beförderung einer Leiche auf dem Luftweg ist der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung zu versehen.
(7) Bei der Beförderung oder dem Versand einer Urne mit der Asche eines Toten genügt es anstelle der in den Absätzen 1 bis 6 geregelten Anforderungen, wenn die Urne versiegelt, mit den Identitätsdaten des Toten gekennzeichnet und ihr der Einäscherungsschein, die Sterbeurkunde sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist, beigefügt ist.