§18 Bestattungspflicht
(1) Jede menschliche Leiche muß bestattet werden. Die Bestattung ist nur auf einem in §1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz zulässig.
(2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen, sofern die Fehlgeburt später als zwölf Wochen nach der Empfängnis stattgefunden hat. Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.
(4) Die Bestattung kann als Erd- oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche und die Beisetzung ihrer Asche in einer Grabstätte. Implantate sind vor der Erd- oder Feuerbestattung zu entfernen, wenn sonst Schäden für die Umwelt oder an der Verbrennungsanlage zu befürchten wären. Soll die Asche in einem Behältnis beigesetzt werden, muß dieses aus verrottbarem Material bestehen.
(5) Die Leiche ist zur Erdbestattung freigegeben, sobald der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, daß der Sterbefall in das Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk). Im Falle einer Feuerbestattung ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Sterbeortes erforderlich. Ist für den Einäscherungsort ein anderes Gesundheitsamt zuständig, hat sich das Gesundheitsamt des Sterbeortes mit ihm ins Benehmen zu setzen. Darüber hinaus ist vor einer beabsichtigten Feuerbestattung durch eine besondere amtliche Leichenschau, die auf Veranlassung des Gesundheitsamtes des Sterbeortes von einem Facharzt für Pathologie oder für Rechtsmedizin durchgeführt wird, festzustellen, daß gegen eine Einäscherung keine Bedenken bestehen. Deuten Anhaltspunkte auf einen nichtnatürlichen Tod oder ergeben sich derartige Anhaltspunkte bei der besonderen amtlichen Leichenschau oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, darf das Gesundheitsamt des Sterbeortes die Unbedenklichkeitserklärung erst abgeben, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts schriftlich das Einverständnis mit der Feuerbestattung erklärt haben.
(6) Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie von dem nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich hygienisch einwandfrei und unter Rücksicht auf das sittliche Empfinden zu beseitigen, solange sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt oder verwendet oder solange sie nicht als Beweismittel asserviert werden.
(7) Absatz 6 gilt für abgetrennte Körperteile von Lebenden und für Teile von Leichen einschließlich der Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sowie für Teile von fehlgeborenen Leibesfrüchten (§ 9 Abs. 2) entsprechend, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der Übertragung auf Menschen entnommen worden sind und für diesen Zweck verwendet werden (Transplantate).
§19 Wartefristen für die Bestattung
(1) Die Bestattung (Erdbestattung oder Einäscherung) darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (regelmäßige Mindestwartefrist) und muß bei Erdbestattungen innerhalb von fünf Tagen, bei Feuerbestattungen innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes (längste regelmäßige Wartefrist) durchgeführt werden.
(2) Das Gesundheitsamt des Bestattungsortes kann die 48-Stunden-Frist verkürzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren zu befürchten wären; sie kann die Fünf- oder Siebentagefrist verlängern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.
(3) §18 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie § 39 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl I S. 1125) und § 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
§ 20 Einäscherung und Einäscherungsanlagen
(1) Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb nach Absatz 2 genehmigt ist. Eine Einäscherungsanlage muß mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der äußeren Leichenschau verbunden sein. Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen.
(2) Einäscherungsanlagen sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß für die Bewohner benachbarter Grundstücke und für die Allgemeinheit keine Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen eintreten. Sie dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums errichtet oder betrieben oder wesentlich verändert werden. Eine Genehmigung, die aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften erteilt wurde, schließt die Genehmigung nach Satz 2 ein.
(3) Der Träger der Einäscherungsanlage hat ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das neben den Identitätsdaten des Verstorbenen der Tag der Einäscherung und der vorgesehene Bestattungsplatz einzutragen sind.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird nur einer Gemeinde oder einem Zweckverband, dem ausschließlich Gemeinden angehören, erteilt.
§ 21 Bestatter, Totengräber
(1) Wer gewerbs- oder berufsmäßig die Reinigung, Ankleidung oder Einsargung von Leichen vornimmt (Bestatter, Leichenbesorger, Heimbürgin) oder wer die Tätigkeit eines Totengräbers ausübt, darf nicht im Nahrungs-, Genußmittel- oder Gaststättengewerbe, als Hebamme oder Entbindungspfleger oder als Kosmetiker oder Friseur tätig sein oder dem Personenkreis im Sinne der §§ 47 und 48 des Bundes-Seuchengesetzes angehören oder in diesen Bereichen von anderen beschäftigt werden. Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Tätigkeit der Bestatter und Totengräber unterliegt der Aufsicht des Gesundheitsamtes.
§ 22 Ausgrabung, Umbettung
(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, daß eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(2) Für Ausgrabungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1 nicht.
(3) Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen in dem Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.